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   BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91   

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BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91 (https://dejure.org/1992,2497)
BSG, Entscheidung vom 03.12.1992 - 13 RJ 29/91 (https://dejure.org/1992,2497)
BSG, Entscheidung vom 03. Dezember 1992 - 13 RJ 29/91 (https://dejure.org/1992,2497)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 1197
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91
    Ist die Klägerin damit nach dem hier anwendbaren Recht von dem Bezug des Frauenaltersruhegeldes ausgeschlossen, so sieht der erkennende Senat, nachdem sich das BVerfG erst jüngst zu diesem Fragenkomplex geäußert und die Grenzen abgesteckt hat (vgl BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, NJW 1992, 2213), keinen hinreichenden Grund, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit des § 1248 Abs. 3 RVO einzuholen.

    Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl - auch zum folgenden - BVerfG, NJW 1992, 2213, 2214).

    Allerdings ist der Gesetzgeber, wie das BVerfG in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (aaO) ausgesprochen hat, verpflichtet, die Benachteiligung von kinderreichen Eltern in der Alterssicherung im weiteren Umfang als bisher schrittweise abzubauen.

    Soweit sich die Klägerin speziell mit kinderlosen oder kinderarmen Frauen vergleicht, die in den letzten 20 Jahren vor Vollendung des 60. Lebensjahres überwiegend versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind, hält nach den vom BVerfG (vgl NJW 1992, 2213) aufgezeigten Grundlinien § 1248 Abs. 3 RVO ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

    Auch wenn die bestandssichernde Bedeutung der Kindererziehung für das System der Altersversorgung nicht zu verkennen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1992, 2213, 2215) aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG keine Pflicht des Gesetzgebers, hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen.

    Was schließlich die verstärkte Berücksichtigung der Kindererziehung bei der Altersversorgung betrifft, so hat das BVerfG bereits entschieden, daß der Gesetzgeber eine derartig komplexe Reform in mehreren Stufen verwirklichen kann (vgl BVerfG, NJW 1992, 2213, 2215).

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

    Auszug aus BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91
    Eine andere Beurteilung würde nicht nur dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen, gerade der besonderen Situation der berufstätigen Frau in ihrer Doppelbelastung durch Haushalt und Beruf Rechnung zu tragen (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1248 Nr. 34 RVO mwN) sowie auf biologische Unterschiede zwischen Mann und Frau zurückzuführende Nachteile der Frau im Berufsleben auszugleichen, wie Ausbildungsdefizite aufgrund der erwarteten Rolle als Hausfrau und Mutter, Beschäftigung in unteren Lohngruppen, geringe Aufstiegschancen und typische Unterbrechungen einer entgeltlichen Tätigkeit durch Zeiten der Schwangerschaft und Kindererziehung (vgl BVerfGE 74, 163, 181).

    Auch wenn die Regelung des § 1248 Abs. 3 RVO ihre ursprüngliche Funktion, bei rentenversicherten Frauen die früher typische Doppelbelastung in Haushalt und Beruf sowie weitere berufsbezogene Nachteile mit Auswirkungen auf die Rentenbiographie auszugleichen (vgl BVerfGE 74, 163, 181 f), gerade bei alleinstehenden, voll berufstätigen Frauen ohne Kinder im Laufe der Zeit immer mehr verloren haben dürfte, hat diese Entwicklung noch nicht zu einer Verletzung von Grundrechten der Klägerin geführt.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91
    Die Wahl des Zeitpunktes der Einführung dieser Verbesserungen orientierte sich erkennbar an Sachgesichtspunkten, nämlich dem Inkrafttreten des SGB VI und den finanziellen Möglichkeiten des Staates (vgl allgemein BVerfGE 75, 108, 157).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91
    Insofern stellt auch die vom BSG in ständiger Rechtsprechung zu § 1248 Abs. 3 RVO geforderte konkrete Beitragsentrichtung in den letzten 20 Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ein sachbezogenes Differenzierungsmerkmal für die Feststellung des Versicherungsfalls dar (vgl dazu auch BVerfGE 75, 78, 103, 106).
  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 10/92

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Eigentumsrecht - Inhaltsbestimmung -

    Auszug aus BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91
    Dementsprechend werden eben diese Anforderungen auch an das Tatbestandsmerkmal einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in § 1248 Abs. 2 RVO gestellt (vgl Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 1248 RVO Anm 4c; Verbandskommentar zur RVO, 4. und 5. Buch, § 1248 RdNr 13; ebenso BSG, Vorlagebeschluß vom 27. Februar 1986 - 1 RA 47/84 -, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 10/92 -).
  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88

    Übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine Pflichtbeiträge

    Auszug aus BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91
    Eine Gleichstellung von durch Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften mit Pflichtbeitragszeiten hat das BSG im Rahmen des § 1246 Abs. 2a RVO bereits wiederholt abgelehnt, da mit dem Versorgungsausgleich keine Versicherungszeiten oder gar Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, sondern lediglich Werteinheiten, die noch nicht einmal auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichspflichtigen beruhen müssen und nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt werden (vgl BSGE 65, 107, 110 f; Urteile vom 19. April 1990 - 1 RA 63/89 - und vom 29. November 1990 - 5 RJ 9/90 -).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 8/74

    Verfassungsmäßigkeit des Pfändungsausschlusses hinsichtlich des

    Auszug aus BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91
    Denn dem Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen ein gewisser zeitlicher Spielraum einzuräumen, um bei Beachtung des Gebots des Art. 3 Abs. 1 GG notwendig werdende Gesetzesänderungen vorzubereiten (vgl BVerfGE 46, 55, 66).
  • BSG, 22.06.1988 - 1 RA 73/87

    Begriff der "rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung"

    Auszug aus BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91
    Er knüpft an die Ausübung einer ihrer Art nach versicherungspflichtigen Tätigkeit an und verlangt darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die konkrete Entrichtung von (Pflicht-)Beiträgen (vgl BSG SozR Nrn 44, 48 zu § 1248 RVO, mit zahlreichen Nachweisen; ebenso BSGE 63, 246 = SozR 2400 § 25 Nr. 1).
  • BSG, 19.04.1990 - 1 RA 63/89

    Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder

    Auszug aus BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91
    Eine Gleichstellung von durch Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften mit Pflichtbeitragszeiten hat das BSG im Rahmen des § 1246 Abs. 2a RVO bereits wiederholt abgelehnt, da mit dem Versorgungsausgleich keine Versicherungszeiten oder gar Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, sondern lediglich Werteinheiten, die noch nicht einmal auf Pflichtbeiträgen des Ausgleichspflichtigen beruhen müssen und nur hinsichtlich der Wartezeiterfüllung wie vom Ausgleichsberechtigten selbst zurückgelegte Versicherungszeiten behandelt werden (vgl BSGE 65, 107, 110 f; Urteile vom 19. April 1990 - 1 RA 63/89 - und vom 29. November 1990 - 5 RJ 9/90 -).
  • BSG, 27.02.1986 - 1 RA 47/84
    Auszug aus BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 29/91
    Dementsprechend werden eben diese Anforderungen auch an das Tatbestandsmerkmal einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in § 1248 Abs. 2 RVO gestellt (vgl Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 1248 RVO Anm 4c; Verbandskommentar zur RVO, 4. und 5. Buch, § 1248 RdNr 13; ebenso BSG, Vorlagebeschluß vom 27. Februar 1986 - 1 RA 47/84 -, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 10/92 -).
  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 23/91

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit - Dauer der Entrichtung

  • BSG, 29.11.1990 - 5 RJ 9/90
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Bei den im Wege eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften handelt es sich insbesondere nicht um als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Dies hat das Bundessozialgericht so in ständiger Rechtsprechung bereits im Rahmen der Vorläufervorschriften von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, nämlich im Rahmen der §§ 1246 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 23 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, hat diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des SGB VI im Rahmen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestätigt und dies auch als verfassungsgemäß beurteilt (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31 und in juris; Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319 und in juris; Urteil vom 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff. und in juris; Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R in juris).

    Der Rechtsprechung des 5. Senats vom 29.11.1990 wiederum hat sich der 13. Senat in seinem Urteil vom 03.12.1992, 13 RJ 29/91 (a.a.O.), ausdrücklich angeschlossen und im Orientierungssatz ausgeführt: "Die im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften können nicht zur Erfüllung des Erfordernisses einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit herangezogen werden.

  • LSG Bayern, 24.10.2007 - L 16 R 581/07

    Voraussetzungen für eine Gewährung von Altersrente für Frauen

    Sie bringt - bei typisierender Betrachtungsweise - vor dem Hintergrund des in der Rentenversicherung praktizierten Umlageverfahrens eine besonders enge Bindung des Versicherten an die gesetzliche Rentenversicherung zum Ausdruck (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.1992, Az. 13 RJ 29/91).

    Angesichts des in der Rentenversicherung seit 1957 praktizierten Umlageverfahrens ist die Beitragszahlung als sachbezogenes Differenzierungsmerkmal nicht zu beanstanden (BVerfGE 75, 78, 103, 106; BSG, Urteil vom 03.12.1992, Az. 13 RJ 29/91).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - L 27 R 1018/10

    Altersrente für Frauen

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat das Sozialgericht die von der Klägerin gerügte andere Behandlung von Frauen, die nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträgen entrichtet haben, gegenüber solchen Frauen, die die entsprechenden Pflichtbeiträge vor Vollendung des 40. Lebensjahres entrichtet haben, damit gerechtfertigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Frauen in den Genuss der vorgezogenen Altersrente kommen sollen, die in den letzten Jahrzehnten vor Erreichen der Altersgrenze im Erwerbsleben gestanden haben und der gesetzlichen Rentenversicherung durch langjährige Entrichtung von Pflichtbeiträgen in besonderer Weise verbunden gewesen sind (vgl. BSG Urteil vom 03.12.1992, Az. 13 RJ 29/91 -juris).
  • LSG Bayern, 11.07.2001 - L 13 RA 39/99

    Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit; Belegung von

    Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung und insbesondere der weiteren Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG vom 14.11.1994 - 4 BA 158/94 - 11.02.1993 - 5 RJ 58/92 - 03.12.1992 - 13 RJ 29/91 - 08.10.1992 - 13 RJ 23/91 -) auszuführen, dass sich auch hieraus ernsthafte Zweifel an der Verfassungskonformität der hier in Streit stehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ergeben.
  • LSG Bayern, 04.12.2002 - L 1 RA 80/02
    Diese Auffassung wird bestätigt durch die weiteren gesetzlichen Regelungen im SGB VI. Danach beruhen Anrechte, die im Versorgungsausgleich erworben worden sind, nicht auf einer Pflichtversicherung nach §§ 1-4, 229 f. SGB VI. Darüber hinaus stehen sie - wie sich im Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergibt - Anrechten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit auch nicht gleich (vgl. BSG, FamRZ 1993, S. 1197) und zwar selbst dann nicht, wenn der Ausgleichsverpflichtete der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherter angehört (vgl. BVerfG, FamRZ 1980, S. 326; BSGE 65, 107; BSG, Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89; BSG, Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2003 - L 3 RA 3/02

    Rentenversicherung

    Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß (vgl. BSG, a.a.0.; ebenso Urteil vom 19.04.1990 - 1 RA 63/89 - = SozSich 1991, 31; Urteil vom 29.11.1990 - 5 RJ 9/90 - = SozSich 1991, 319; Urteil vom 03.12.1992 - 13 RJ 29/91 - letztlich Beschluss vom 14.11.1994 - 4 BA 158/84 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.1998 - 1 BvR 2408/94 -).
  • BSG, 11.02.1993 - 5 RJ 58/92

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld - Ausübung

    Der Senat schließt sich zur Auslegung des § 1248 Abs. 3 RVO und zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift dem Urteil des 13. Senats des BSG vom 3. Dezember 1992 - 13 RJ 29/91 - an, auf dessen Gründe Bezug genommen wird.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 11 R 853/20
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften nicht als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten iSv § 43 SGB VI angesehen werden können (so zu den Vorläufervorschriften § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz: BSG 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; BSG 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31; BSG 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319; BSG 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff; zu § 43 SGB VI: BSG 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R; vgl auch LSG Baden-Württemberg 08.04.2003, L 13 RA 4653/02; Bayerisches LSG 25.05.2011, L 13 R 831/10; LSG Nordrhein-Westfalen 23.02.2018, L 14 R 758/16).
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